Was unsere Dienstleistung kostet

 

Für die Beauftragung eines Inkassounternehmens fallen für den Auftraggeber Kosten in Form von Inkassovergütung und Auslagen an.

 

Die anfallende Inkassovergütung richtet sich nach § 4 Abs. 1 RDGEG i.V.m. § 13 d Abs. 1 RDG und ist abhängig von der Höhe der zum Einzug übergebenen Forderung sowie den jeweils durchgeführten Maßnahmen.

 

Diese Kosten muss der Schuldner als sogenannte Verzugskosten dem Gläubiger erstatten, d.h. die anfallenden Inkassokosten werden der Forderung hinzugesetzt.

 

Als erfahrener Inkassodienstleister kennen wir die Sorge der Gläubiger um hohe Kostenrechnungen im Falle der Uneinbringlichkeit der Forderung.

 

Wir können unseren Kunden diese Sorge nehmen!

 

Im Nichterfolgsfall (Vermögenslosigkeit des Schuldners) zahlen unsere Kunden lediglich eine Negativpauschale in Höhe von Euro 49,00 als Bearbeitungsvergütung sowie die angefallenen Auslagen (z.B. Gerichtsvollzieherkosten).